Dies geht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 249 hervor. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten dient zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Reparaturdauer sowie einer eventuell anfallenden Wertminderung.
Im Totalschadenfall dokumentiert der Sachverständige den marktgerechten Wiederbeschaffungswert, Restwert sowie die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer. Die Kosten zur Erstellung des Gutachtens werden in der Regel von der Versicherung des Schädigend übernommen. Lediglich bei einem Bagatellschaden (Schadenshöhe je nach Gerichtsbezirk bis 1.000 €) werden die Kosten für ein Gutachten nicht übernommen.
Hierzu geht vom Gutachter ein Kostenvoranschlag aus, der entsprechend erstellt werden kann.
Für die Dauer des reparaturbedingten Fahrzeugausfalls bei tatsächlich durchgeführter Reparatur, oder im Totalschadenfall, können Sie für die Wiederbeschaffungsdauer grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, haben Sie für die Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer alternativ Anspruch auf die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
In Bürogemeinschaft mit SV-Franke
Andreas Franke
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